Die Zukunft des Zugangs zur wissenschaftlichen Information steht zur Debatte: Informationen zum Referentenentwurf zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)

Derzeit wird intensiv über den Entwurf des Bundesjustizministeriums zum „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)“ diskutiert. Der Entwurf des UrhWissG regelt, wie künftig Wissenschaftseinrichtungen – wie das KIT- digitale Medien für Lehre und Forschung bereitstellen können, ohne den berechtigten Vergütungs- anspruch der Autoren und Verlage zu vernachlässigen. Universitäten und Hochschulen sind dringend auf diese Gesetzesreform angewiesen, um weiterhin zu angemessenen Kosten und Bedingungen digitale Medien für Lehre, Studium und Forschung anbieten zu können.

Heute sind innovative Forschung und effizientes Studieren ohne möglichst schrankenfreien Zugriff auf Literatur und Information nicht möglich. Dieser Zugriff erfolgt in vielen Fällen digital. Lehrende und Studierende erwarten, dass Material für ihre Arbeit elektronisch in virtuellen Lernumgebungen zur Verfügung gestellt werden kann, wie es internationaler Standard ist. In der Vergangenheit offenbarte dieser starke Wunsch nach digitalem Zugang, dass angesichts der noch weitgehend in der analogen Welt angelegten Gesetzesvorschriften eine Urheberrechtsreform längst überfällig war.

In der nun anstehenden Debatte prallen Lobbyinteressen auf Sachargumente von Vertretern der Wissenschaftseinrichtungen. Die Verlegerseite setzt auf den Widerspruch der Autoren und führt an, dass durch den Referentenentwurf und andere Initiativen der Bundesregierung eine gravierende und umfassende Einschränkung der Rechte von Autorinnen und Autoren geplant sei. Deren Rechte würden „hemmungslos geschwächt“ (https://www.publikationsfreiheit.de/).

Das durch Forschende ins Leben gerufene Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ widerspricht dieser Darstellung entschieden und stellt fest, dass durch die geplante Urheberrechtsreform die Rechte von Autorinnen und Autoren im Vergleich zur aktuellen Rechtslage in keiner Weise zusätzlich eingeschränkt werden. Auch nach dem Referentenentwurf können, dürfen und sollen Autorinnen und Autoren dort veröffentlichen, wo sie wollen (http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0217.html.de).

Diese und weitere Argumente werden in den nächsten Schritten des Gesetzgebungsprozesses weiter ausgetauscht werden: Es geht um nichts Geringeres als den effizienten Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und insgesamt um die Verbesserung des Bildungswesens.


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